Für Steuerberater-Leistungen gibt es in Deutschland ähnlich wie bei Rechtsanwälten vom Gesetz klar definierte Gebühren. Die amtliche Gebührenregelung findet sich in der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV). Das bedeutet, dass der Wert einer bestimmten Leistung per Gesetz festgeschrieben ist. Das führt zu einem hohen Grad an Transparenz.

Prinzipiell gibt es drei unterschiedliche Möglichkeiten die Leistungen von Steuerberater abzurechnen.

1. Nach dem Gegenstandswert


Die Bemessungsgrundlage für diese Gebühren ist der Gegenstandswert der erbrachten Leistung, wie z.B. die Bilanzsumme bei Jahresabschlüssen oder bei Arbeitnehmern die Höhe der Einnahmen. Jedem Gegenstandswert ist eine so genannte volle Gebühr (10/10) zugeordnet. Der Steuerberater hat die Möglichkeit, gestaffelt in Zehntel von dieser vollen Gebühr nach unten oder oben abzuweichen. Abhängig von der konkreten Tätigkeit gibt die Gebührenordnung den jeweiligen Mindest- und Höchstwert vor.

2. Pauschalvergütungsvereinbarung


Neben der Abrechnung mit Gegenstandswerten, besteht die Möglichkeit bei jährlich oder in einem anderen Turnus wiederkehrenden Leistungen (FiBu, Jahressteuererklärungen, Jahresabschlüsse) anstatt über eine Wertgebühr abzurechnen, eine Pauschalvergütungsvereinbarung zu treffen. Das bedeutet, dass für diese Leistungen im Vorfeld ein bestimmtes Honorar vereinbart wird, welches sich am zu erwartenden Aufwand orientiert. Der Vorteil liegt auf der Hand: Die Kosten sind von vorneherein genau kalkulierbar.

Diese Vereinbarung werden gemeinsam ausgearbeitet, schriftlich fixiert und sind dann für gewöhnlich mindestens ein Jahre gültig. Selbstverständlich können wir auch gerne einen längeren Zeitraum vereinbaren.

3. Vergütung nach zeitlichen Aufwand


Für Leistungen, die nicht der Gebührenverordnung unterliegen oder bei welchen die Gebührenverordnung keine fest definierte Wertgebühr vorsieht, vereinbaren wir eine Abrechnung nach Zeitaufwand. Tätigkeiten, die unter diese Rubrik fallen, sind beispielsweise wirtschaftliche Gutachten oder Teilnahme an Betriebsprüfungen.
Beachten Sie bitte: Steuerberater arbeiten weder auf Provisionsbasis, noch ist das Honorar abhängig von Steuerrückerstattungen oder -Nachzahlungen.

Abzugsfähigkeit von Steuerberatungskosten


Aufwendungen, die Ihnen für steuerlichen Rat entstehen, können Sie wiederum steuermindernd als Betriebsausgabe oder als Werbungskosten geltend machen. Diese Regelung wurde zwar zum 01.01.2006 geringfügig eingeschränkt. Der größte Teil des Beraterhonorars kann jedoch weiterhin geltend gemacht werden, insbesondere bei den Gewinneinkünften von Gewerbetreibenden, Kapitalgesellschaften und den freien Berufen.

Sehr gerne erstelle ich Ihnen ein individuelles unverbindliches Angebot. Alternativ eruieren wir in einem kostenlosen Erstgespräch den genauen Umfang der erforderlichen Leistungen.

Kontakt

Martina Pfeiffer
Steuerberaterin - Dipl.Kauffrau

Kanzlei für Steuerberatung
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